I. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vorbringen der Steuerverwaltung genommen. Die Beschwerdeführerin hält fest, ihre Argumentation sei nicht "neu", sondern entspringe gerade der seitens der Steuerverwaltung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht habe klargestellt, dass Grundstücke, die sich in der Landwirtschaftszone befinden und dem BGBB nicht unterliegen, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein müssen, um als land- und forstwirtschaftlich im Sinn von Art. 18 Abs. 4 DBG zu qualifizieren.