Die formale Unterstellung unter das BGBB sei kein verselbstständigtes Kriterium, welches losgelöst vom Einzelfall zur Anwendung gebracht werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Grundstück in einer Gesamtbetrachtung der Landwirtschaft diene (BGer 2C_561/2016 vom 24.5.2017, E. 2.5). Mithin genüge deshalb auch im vorliegenden Fall, dass die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt würden. Der Gästebetrieb (Ferienheimund Ferienwohnungsvermietung mit Nebenerwerbsgastronomie) könne hier schliesslich klar als landwirtschaftliche Nebentätigkeit qualifiziert werden, womit im Ergebnis auch Art. 18 Abs. 4 DBG angewendet werden dürfe. Es lasse sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung