-4- anscheinend neu auch bei allen Grundstücken in der Landwirtschaftszone, welche dem BGBB nicht unterstellt seien, vollständig besteuern wolle. Diese Auslegung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers und mithin auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Für die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG sei gerade nicht zwingend, dass die fraglichen Grundstücke dem BGBB unterstellt sein müssten. Die formale Unterstellung unter das BGBB sei kein verselbstständigtes Kriterium, welches losgelöst vom Einzelfall zur Anwendung gebracht werden könne.