Der typische Anwendungsfall sei ein zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörendes Gebäude ("Stöckli"), welches bei einer Hofübergabe vom Verkäufer zunächst zurückbehalten worden sei. Es sei insofern nicht ersichtlich, weshalb diese Praxis in vorliegender Konstellation überhaupt einschlägig wäre. Schliesslich hätten weder der Hof E.________ noch das Ferienheim jemals zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdegegners gehört, was auch aus den Akten hervorgehe. Der landwirtschaftliche Betrieb sei dem Gästebetrieb auch stets untergeordnet gewesen.