Mit Bezug auf den in der Einsprache der Beschwerdegegner erwähnten Erfahrungsaustausch zwischen der Steuerverwaltung und der Vereinigung bernische AGRO- Treuhand zu Spezialfragen vom 14. November 2018 bzw. dessen Protokoll (nachfolgend ERFA-Protokoll) hält die Beschwerdeführerin fest, dass dort die Frage beantwortet werde, ob Liegenschaften nach Art. 18 Abs. 4 DBG privilegiert werden könnten, die früher einmal zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört hätten, aber im Verkaufszeitpunkt nicht mehr. Der typische Anwendungsfall sei ein zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörendes Gebäude ("Stöckli"), welches bei einer Hofübergabe vom Verkäufer zunächst zurückbehalten worden sei.