G. Am 1. Februar 2024 hat die ESTV (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (betreffend die direkte Bundessteuer 2020) erhoben. Sie beantragt, die Wertzuwachsgewinne aus den Verkäufen (Hof E.________ und Ferienheim) zu besteuern und folglich das steuerbare Einkommen auf CHF 978'086.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass alleine aus dem Umstand, wonach der Hof E.________ und das Ferienheim in der Landwirtschaftszone liegen würden, nicht auf das Vorliegen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken i.S. von Art. 18 Abs. 4 DBG geschlossen werden dürfe.