Betreffend die kantonalen Steuern wurden im Rahmen des Einspracheverfahrens ebenfalls Korrekturen vorgenommen. Die Beschwerdegegner wurden (insbesondere infolge der Anpassung der AHV-Abgrenzung) neu auf ein steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 135'000.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen (kantonale Steuern) blieb bei CHF Null.