-3- Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 4 DBG davon abgesehen, den Wertzuwachsgewinn vollumfänglich zu besteuern. Im Ergebnis veranlagte die Steuerverwaltung die Beschwerdegegner betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 neu auf ein steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 102'700.--. Der entsprechende Einspracheentscheid wurde (wie verlangt) auch an die ESTV eröffnet. Betreffend die kantonalen Steuern wurden im Rahmen des Einspracheverfahrens ebenfalls Korrekturen vorgenommen.