18 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) anzuwenden. Nach Art. 18 Abs. 4 DBG werden Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Dementsprechend stellten sich die Beschwerdegegner insbesondere auf den Standpunkt, dass der steuerbare Ertrag (aus den Liegenschaftsverkäufen unter Berücksichtigung der AHV-Abgrenzung) bei der direkten Bundessteuer 2020 um CHF 823'194.- - zu reduzieren sei.