Neben untergeordneten Punkten haben die Beschwerdegegner hauptsächlich geltend gemacht, dass sich die in der Steuerperiode 2020 verkauften Liegenschaften (d.h. der Hof E.________ und das Ferienheim) in der Landwirtschaftszone befinden würden. In vorliegender Konstellation sei deshalb (mit Blick auf einen erfolgten Erfahrungsaustausch zwischen der Steuerverwaltung und der Vereinigung bernische AGRO-Treuhand zu Spezialfragen vom 14.11.2018) die Ausnahmebestimmung von Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) anzuwenden.