Der erhebliche Unterschied bezüglich der Höhe des steuerbaren Einkommens (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) ist darauf zurückzuführen, dass die Wertzuwachsgewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften bei den kantonalen Steuern grundsätzlich separat mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst wurden. Gegen die Veranlagungsverfügungen haben die Beschwerdegegner am 1. Dezember 2022 Einsprache erhoben. Neben untergeordneten Punkten haben die Beschwerdegegner hauptsächlich geltend gemacht, dass sich die in der Steuerperiode 2020 verkauften Liegenschaften (d.h. der Hof E.________ und das Ferienheim) in der Landwirtschaftszone befinden würden.