E. Für das Steuerjahr 2020 wurden die Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. November 2022 auf ein steuerbares Einkommen in Höhe von CHF 95'600.-- (kantonale Steuern) bzw. von CHF 989'500.-- (direkte Bundessteuer) veranlagt. Das steuerbare Vermögen (kantonale Steuern) betrug CHF Null (siehe zum Ganzen: Akten der Steuerverwaltung, pag. 103 ff.). Der erhebliche Unterschied bezüglich der Höhe des steuerbaren Einkommens (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) ist darauf zurückzuführen, dass die Wertzuwachsgewinne aus dem Verkauf der Liegenschaften bei den kantonalen Steuern grundsätzlich separat mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst wurden.