Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2018 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird nicht eingetreten. 3. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.