Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren nicht näher ausgeführt worden. Sie hat sich vielmehr auf einen knappen Vermerk beschränkt, dass die Einsprache wegen dessen Fehlens abgewiesen werde (Bst. C hiervor). Auch in ihrer Vernehmlassung hat die Steuerverwaltung das (fehlende) schutzwürdige Interesse des Rekurrenten nicht thematisiert. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss, ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.