3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann indes von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Für den nicht durch eine Fachperson vertretenen Rekurrenten ist namentlich wegen des verfahrensrechtlichen Fehlers der Steuerverwaltung nicht erkennbar gewesen, dass auf dem Rechtsmittelweg nur in wenigen Ausnahmefällen eine Höherveranlagung beantragt werden kann. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren nicht näher ausgeführt worden.