2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache des Rekurrenten hätte eintreten dürfen. Die in E. 1.1 f. hiervor erwähnte Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses gilt auch im Einspracheverfahren (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 12 zu Art. 132 DBG). Die Steuerverwaltung hat ihre Einspracheentscheide vom 27. November 2024 denn auch mit dem fehlenden schutzwürdigen Interesse des Rekurrenten begründet, die Einsprache dann aber trotzdem abgewiesen.