1.8 Im Ergebnis vermag der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der Einspracheentscheide vom 27. November 2024 nachzuweisen. Auf den Rekurs und die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. -6- 1.9 Da auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).