-5- worden zu sein, weil die Zahlungen der B.________ AG zu Unrecht nicht als Erwerbseinkommen qualifiziert worden seien. Die Steuerverwaltung hat dieses Schreiben als straflose Selbstanzeige in Sinn von Art. 217 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG entgegengenommen und am 1. Mai 2024 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet (pag. 85). Die hier strittigen Veranlagungsverfügen 2018 sind erst danach, nämlich am 4. Juli 2024, eröffnet worden. Nur schon aus diesem Grund spielt das von der Steuerverwaltung eröffnete Nachsteuerverfahren 2016 bis 2017 vorliegend keine Rolle. Zudem hat der Rekurrent in der Steuererklärung 2018 die strittigen Über-