Eine tatsächlich vorhandene schwerwiegende Verletzung von Verfassungsgrundsätzen kann allenfalls die Nichtigkeit eines Entscheids bewirken. Aus den Ausführungen des Rekurrenten ergibt sich, dass er diese Grundsätze dadurch verletzt sieht, dass die Steuerverwaltung seine Tätigkeiten für die B.________ AG bzw. deren hierfür geleistete Zahlungen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt hat. Es ist erneut zu erwähnen, dass das vorliegende Verfahren einzig den Rekurrenten und nicht die B.________ AG betrifft. Im vorliegenden Verfahren ist die Steuerrekurskommission nicht befugt, die Nichtigkeit der Veranlagung der B.________ AG zu prüfen (vgl. BGer 9C_673/2023 vom 19.8.2024, E. 5).