1.4 Laut Darstellung des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 16. Januar 2025 verstösst die Steuerverwaltung mit ihrem Vorgehen gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV), des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine tatsächlich vorhandene schwerwiegende Verletzung von Verfassungsgrundsätzen kann allenfalls die Nichtigkeit eines Entscheids bewirken.