Auf diese Weise vernichte die Steuerverwaltung seine Existenz. Im vorliegenden Verfahren geht indes es einzig um die steuerlichen Auswirkungen der Einspracheentscheide auf den Rekurrenten, die keinen Einfluss auf die Besteuerung der B.________ AG und von C.________ als Privatperson haben. Aus diesem Grund kann der Rekurrent aus den von ihm geschilderten steuerlichen Nachteilen für das Unternehmen und die Augenärztin kein schutzwürdiges Interesse an einer Abänderung seiner persönlichen Veranlagung 2018 ableiten.