Er habe sich um alle nicht medizinischen Belange der Augenarztpraxis gekümmert. Bis zur Steuerperiode 2015 seien die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte ordentlich besteuert worden. Erst im Rahmen der Veranlagungen 2016 bis 2018 der B.________ AG seien die an ihn überwiesenen Summen plötzlich nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet worden. Die gleichen Beträge seien in den privaten Veranlagungen der Augenärztin C.________ (die gemäss unwidersprochenen Angaben der Steuerverwal-