In solchen Konstellationen ist ein schutzwürdiges Interesse an der der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einspracheentscheiden normalerweise zu verneinen. Anders kann es sich verhalten, wenn durch eine Korrektur der Veranlagung ein Nach- oder Strafsteuerverfahren verhindert werden kann oder wenn sich die höhere Veranlagung aus anderen Gründen gesamthaft als günstiger erweist (Hunziker/Bigler a.a.O., N. 23 zu Art. DBG; Jan Röthlisberger, Rechtsschutzinteresse im Steuerverfahren, 2025, S. 31 f., mit einer nicht abschliessenden Aufzählung möglicher Fallkonstellationen; VGE 100 2015 126/127 vom 31.1.2017, E. 1.2.1, mit Hinweisen).