1.2 Der Rekurrent beantragt, dass seine steuerbaren Einkünfte um CHF 46'000.-- höher veranlagt werden als in den Einspracheentscheiden vom 27. November 2024. Eine Gutheissung von Rekurs und Beschwerde würde folglich zu einer höheren Steuerbelastung und damit zu einer materiellen Schlechterstellung des Rekurrenten führen. In solchen Konstellationen ist ein schutzwürdiges Interesse an der der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einspracheentscheiden normalerweise zu verneinen.