140 DBG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für die kantonalen Steuern folgt die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses direkt aus Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und damit ein materieller oder ideeller Nachteil verhindert werden kann (VGE 100 2015 126/127 vom 31.1.2017, E. 1.2.1, mit Hinweisen).