-3- 1.1 Nach einhelliger Praxis und Lehre kann die Steuerrekurskommission auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde nur eintreten, wenn die rekurrierende Partei beschwert ist. Dies bedeutet, dass sie ein steuerrechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einspracheentscheiden haben muss (Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 140 DBG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).