__ und in einem zweiten Schritt als Schenkung an den Rekurrenten qualifiziert. Folglich sei der strittige Betrag zu Recht den steuerfreien Einkünften zugewiesen worden. F. Der Rekurrent hat mit Eingaben vom 19. April 2025 und vom 29. April 2025, die jeweils auch von C.________ unterzeichnet worden sind, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: