E. Die Steuerverwaltung hat sich am 18. März 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass bei der Veranlagung der B.________ AG festgestellt worden sei, dass die Zahlungen an den Rekurrenten nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien. Der Betrag von CHF 46'000.-- sei daher im Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet worden. Weil der Rekurrent nicht an der B.________ AG beteiligt sei, werde die Zahlung in einem ersten Schritt als geldwerte Leistung an C.________ und in einem zweiten Schritt als Schenkung an den Rekurrenten qualifiziert.