Nachdem sich der Rekurrent zum zweiten Vorabdruck nicht geäussert hatte, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 (pag. 126-123) ab. D. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Wie bereits im Einspracheverfahren beantragt er, dass die ihm von der B.________ AG überwiesenen CHF 46'000.-- als steuerbares Einkommen qualifiziert würden. Weil sich der Rekurrent inhaltlich