C. Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit (vordatiertem) Vorabdruck vom 13. August 2018 (pag. 115-113) mit, dass sie vorhabe, die Einsprache abzuweisen, denn es sei "steuerrechtlich kein schutzwürdiges Interesse des Einsprechers vorhanden". Die daraufhin vom Rekurrenten verfassten Gegenbemerkungen vom 13. August 2024 (pag. 117 f.) vermochten aus Sicht der Steuerverwaltung am Sachverhalt nichts zu ändern, weshalb sie dem Rekurrenten am 10. September 2024 einen zweiten Vorabdruck zusandte (pag. 122-118). Nachdem sich der Rekurrent zum zweiten Vorabdruck nicht geäussert hatte, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 (pag.