B. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 29. Juli 2024 Einsprache (pag. 111-108). Er beantragte, die CHF 46'000.-- gemäss seiner Selbstdeklaration als steuerbares Einkommen zu behandeln. Der Rekurrent warf der Steuerverwaltung vor, bei der Veranlagung der B.________ AG unentschuldbare Veranlagungsfehler begangen zu haben. Diese Fehler hätten bewirkt, dass die ihm von der B.________ AG überwiesenen Beratungshonorare von CHF 46'000.-- nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert worden seien. Nunmehr würden bei seiner privaten Veranlagung die gleichen Fehler wiederholt. Die geringe Steuerrechnung 2018 empfinde er "als persönliche Beleidigung".