100 24 454 200 24 346 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 2.7.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 2. Juli 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018 den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzel- unternehmens "Finanzplanung A.________". Zudem ist der Rekurrent einzeln zeichnungsbe- rechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der "Augenarzt B.________ AG" (fortan: B.________ AG). Die Augenärztin C.________ präsidiert deren Verwaltungsrat und ist ebenfalls einzeln zeichnungsberechtigt. Sie ist zudem Alleinaktionärin. In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Rekurrent den Betrag von CHF 46'000.-- als weitere steuerbare Einkünfte (Ziff. 2.25) mit dem Vermerk "Beratung" (Akten Steuerverwaltung, pag. 51). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuerverwaltung), veranlagte den Rekurrenten mit Verfügun- gen vom 4. Juli 2024 (pag. 89-86) für das Steuerjahr 2018 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 8'423.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 19'423.-- bei der direkten Bundessteuer. Das vom Rekurrenten deklarierte Beratungshonorar von CHF 46'000.-- wurde dabei in nicht steuerbare Unterstützungsbeiträge umqualifiziert. B. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 29. Juli 2024 Einsprache (pag. 111-108). Er beantragte, die CHF 46'000.-- gemäss seiner Selbstdeklaration als steuerba- res Einkommen zu behandeln. Der Rekurrent warf der Steuerverwaltung vor, bei der Veranla- gung der B.________ AG unentschuldbare Veranlagungsfehler begangen zu haben. Diese Fehler hätten bewirkt, dass die ihm von der B.________ AG überwiesenen Beratungshonorare von CHF 46'000.-- nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert worden seien. Nunmehr würden bei seiner privaten Veranlagung die gleichen Fehler wiederholt. Die geringe Steuerrechnung 2018 empfinde er "als persönliche Beleidigung". C. Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit (vordatiertem) Vorabdruck vom 13. Au- gust 2018 (pag. 115-113) mit, dass sie vorhabe, die Einsprache abzuweisen, denn es sei "steu- errechtlich kein schutzwürdiges Interesse des Einsprechers vorhanden". Die daraufhin vom Rekurrenten verfassten Gegenbemerkungen vom 13. August 2024 (pag. 117 f.) vermochten aus Sicht der Steuerverwaltung am Sachverhalt nichts zu ändern, weshalb sie dem Rekurrenten am 10. September 2024 einen zweiten Vorabdruck zusandte (pag. 122-118). Nachdem sich der Rekurrent zum zweiten Vorabdruck nicht geäussert hatte, wies die Steuerverwaltung die Ein- sprache mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 (pag. 126-123) ab. D. Dagegen hat der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Wie bereits im Ein- spracheverfahren beantragt er, dass die ihm von der B.________ AG überwiesenen CHF 46'000.-- als steuerbares Einkommen qualifiziert würden. Weil sich der Rekurrent inhaltlich -2- hauptsächlich zur Besteuerung der B.________ AG und von C.________ geäussert hat, ist der Rekurrent von der Steuerrekurskommission mit Eingangsbestätigung vom 27. Dezember 2024 aufgefordert worden, seine Eingabe bis am 20. Januar 2025 zu verbessern und hauptsächlich zur Frage Stellung zu nehmen, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranla- gung bestehe. Der Rekurrent ist dieser Aufforderung mit Schreiben vom 16. Januar 2025 nach- gekommen. Darin wirft er der Steuerverwaltung namentlich vor, gegen Verfassungsgrundsätze zu verstossen. E. Die Steuerverwaltung hat sich am 18. März 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass bei der Veranla- gung der B.________ AG festgestellt worden sei, dass die Zahlungen an den Rekurrenten nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien. Der Betrag von CHF 46'000.-- sei daher im Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet worden. Weil der Rekurrent nicht an der B.________ AG beteiligt sei, werde die Zahlung in einem ersten Schritt als geldwerte Leistung an C.________ und in einem zweiten Schritt als Schenkung an den Rekurrenten qualifiziert. Folglich sei der strittige Betrag zu Recht den steuerfreien Einkünften zugewiesen worden. F. Der Rekurrent hat mit Eingaben vom 19. April 2025 und vom 29. April 2025, die jeweils auch von C.________ unterzeichnet worden sind, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Ausführungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Zudem ist die Eingabe form- und fristgerecht eingereicht worden. -3- 1.1 Nach einhelliger Praxis und Lehre kann die Steuerrekurskommission auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde nur eintreten, wenn die rekurrierende Partei beschwert ist. Dies bedeu- tet, dass sie ein steuerrechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Einspracheentscheiden haben muss (Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 22 zu Art. 140 DBG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Für die kantonalen Steuern folgt die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Inter- esses direkt aus Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ein schutzwürdiges In- teresse liegt vor, wenn die rechtliche oder tatsächliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und damit ein materieller oder ideeller Nachteil verhin- dert werden kann (VGE 100 2015 126/127 vom 31.1.2017, E. 1.2.1, mit Hinweisen). 1.2 Der Rekurrent beantragt, dass seine steuerbaren Einkünfte um CHF 46'000.-- höher ver- anlagt werden als in den Einspracheentscheiden vom 27. November 2024. Eine Gutheissung von Rekurs und Beschwerde würde folglich zu einer höheren Steuerbelastung und damit zu einer materiellen Schlechterstellung des Rekurrenten führen. In solchen Konstellationen ist ein schutzwürdiges Interesse an der der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einspra- cheentscheiden normalerweise zu verneinen. Anders kann es sich verhalten, wenn durch eine Korrektur der Veranlagung ein Nach- oder Strafsteuerverfahren verhindert werden kann oder wenn sich die höhere Veranlagung aus anderen Gründen gesamthaft als günstiger erweist (Hunziker/Bigler a.a.O., N. 23 zu Art. DBG; Jan Röthlisberger, Rechtsschutzinteresse im Steu- erverfahren, 2025, S. 31 f., mit einer nicht abschliessenden Aufzählung möglicher Fallkonstella- tionen; VGE 100 2015 126/127 vom 31.1.2017, E. 1.2.1, mit Hinweisen). 1.3 Der Rekurrent äussert sich in seinen Eingaben an die Steuerrekurskommission haupt- sächlich zu seiner Tätigkeit für die B.________ AG sowie zur Besteuerung der Gesellschaft und der Augenärztin. Zusammengefasst bringt er vor, dass er seit der Gründung der B.________ AG im Jahr 2016 deren Verwaltungsrat, Geschäftsführer sowie "externes Inkassobüro" sei (Ein- gabe vom 16.1.2025, S. 3) und in faktisch gleichen Funktionen bereits zuvor für das damalige Einzelunternehmen von C.________ gearbeitet habe. Er habe sich um alle nicht medizinischen Belange der Augenarztpraxis gekümmert. Bis zur Steuerperiode 2015 seien die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte ordentlich besteuert worden. Erst im Rahmen der Veranla- gungen 2016 bis 2018 der B.________ AG seien die an ihn überwiesenen Summen plötzlich nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert, sondern als verdeckte Gewin- nausschüttung aufgerechnet worden. Die gleichen Beträge seien in den privaten Veranlagun- gen der Augenärztin C.________ (die gemäss unwidersprochenen Angaben der Steuerverwal- -4- tung Alleinaktionärin ist) als geldwerte Leistungen berücksichtigt worden. Aus diesem Grund müsse C.________ überhöhte Steuerbeträge bezahlen, was wiederum die B.________ AG dazu zwinge, ihr "irrwitzig hohe" Löhne auszurichten. Der B.________ AG würden auf diese Weise dringend benötigte Mittel entzogen, um Rückstellungen zu tätigen und den Maschinen- park zu erneuern. Der Rekurrent befürchtet, dass sich C.________ aus diesem Grund dem- nächst gezwungen sehen könnte, ihre Praxis an einen Investor zu verkaufen, wodurch er per- sönlich seine Einkommensquelle verlieren würde. Auf diese Weise vernichte die Steuerverwal- tung seine Existenz. Im vorliegenden Verfahren geht indes es einzig um die steuerlichen Aus- wirkungen der Einspracheentscheide auf den Rekurrenten, die keinen Einfluss auf die Besteue- rung der B.________ AG und von C.________ als Privatperson haben. Aus diesem Grund kann der Rekurrent aus den von ihm geschilderten steuerlichen Nachteilen für das Unternehmen und die Augenärztin kein schutzwürdiges Interesse an einer Abänderung seiner persönlichen Veran- lagung 2018 ableiten. 1.4 Laut Darstellung des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 16. Januar 2025 verstösst die Steuerverwaltung mit ihrem Vorgehen gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Willkür- verbots (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV), des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Eine tatsächlich vorhandene schwerwiegende Verletzung von Verfassungsgrundsätzen kann allenfalls die Nichtigkeit eines Entscheids bewirken. Aus den Ausführungen des Rekurrenten ergibt sich, dass er diese Grundsätze dadurch verletzt sieht, dass die Steuerverwaltung seine Tätigkeiten für die B.________ AG bzw. deren hierfür geleiste- te Zahlungen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt hat. Es ist erneut zu erwähnen, dass das vorliegende Verfahren einzig den Rekurrenten und nicht die B.________ AG betrifft. Im vorliegenden Verfahren ist die Steuerrekurskommission nicht befugt, die Nichtigkeit der Ver- anlagung der B.________ AG zu prüfen (vgl. BGer 9C_673/2023 vom 19.8.2024, E. 5). Aus- serdem hat die Steuerrekurskommission bereits im Entscheid Nr. 100 2024 155 vom 29. April 2025 (nicht publiziert) festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen 2016 bis 2018 betreffend die B.________ AG nicht nichtig sind (E. 3). 1.5 Der Rekurrent erklärt in seiner Eingabe vom 16. Januar 2025 weiter, dass er in ein Nach- oder Strafsteuerverfahren verwickelt worden sei (S. 3, unten). Wie in E. 1.2 hiervor ausgeführt, gehört das Verhindern eines Nach- oder Strafsteuerverfahrens zu den Interessen, die ein Ein- treten auf einen Antrag um eine höhere Steuerveranlagung rechtfertigen können. Vorliegend verhält es sich so, dass sich der Rekurrent mit einem als "Orientierung" bezeichneten Schreiben vom 25. April 2024 (pag. 84 f.) an die Steuerverwaltung gewandt hat. Darin hat er sinngemäss erklärt, in den Jahren 2016 und 2017 auf ein zu geringes steuerbares Einkommen veranlagt -5- worden zu sein, weil die Zahlungen der B.________ AG zu Unrecht nicht als Erwerbseinkom- men qualifiziert worden seien. Die Steuerverwaltung hat dieses Schreiben als straflose Selbst- anzeige in Sinn von Art. 217 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG entgegengenommen und am 1. Mai 2024 ein Nachsteuerverfahren eingeleitet (pag. 85). Die hier strittigen Veranlagungsver- fügen 2018 sind erst danach, nämlich am 4. Juli 2024, eröffnet worden. Nur schon aus diesem Grund spielt das von der Steuerverwaltung eröffnete Nachsteuerverfahren 2016 bis 2017 vor- liegend keine Rolle. Zudem hat der Rekurrent in der Steuererklärung 2018 die strittigen Über- weisungen der B.________ AG als steuerbares Einkommen deklariert, weshalb ihm diesbezüg- lich kein Nachsteuer- und erst recht kein Strafsteuerverfahren drohen kann. 1.6 Nicht entscheidend ist weiter eine mögliche (vom Rekurrenten jedoch nicht nachgewiese- ne) abweichende Beurteilung der strittigen Zahlungen durch die zuständige AHV-Behörde. Zum einen ist die Steuerverwaltung bei der Frage, wie eine konkrete Tätigkeit einzustufen ist, nicht an die Einschätzung der für die Sozialversicherungen zuständigen Behörde gebunden (vgl. zur Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Suter/Meier in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 17 DBG, mit Hinweisen). Zum anderen ist auch bei diesem Argument nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent daraus ein schutzwürdiges Interesse an einer Höher- veranlagung ableiten könnte. 1.7 Schliesslich erklärt der Rekurrent mehrfach, durch die tiefe Steuerveranlagung in seiner Ehre getroffen zu sein. So dürfe er niemandem erzählen, dass auf seinem Einkommen keine Steuern erhoben würden, was für ihn äusserst unangenehm und belastend sei (Eingabe vom 16.1.2025, S. 4). Die Steuerverwaltung habe ihn mit Ihrem Vorgehen "durch den Dreck gezo- gen" (Rekursschrift vom 23.12.2024, S. 3). In der Stellungnahme vom 29. April 2025 kündigt der Rekurrent in diesem Zusammenhang sogar an, gegen einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung eine Strafanzeige wegen Verleumdung einreichen zu wollen. Diese subjektive Darstellung der Gefühlslage des Rekurrenten ist objektiv betrachtet schwer nachvollziehbar. Sie stellt jedenfalls keinen "ideellen Nachteil" im Sinn der in E. 1.1 hiervor zitierten Rechtsprechung dar. Kommt hinzu, dass sowohl die Steuerverwaltung als auch die Steuerrekurskommission an das Steuer- geheimnis gemäss Art. 153 StG bzw. Art. 110 DBG gebunden sind. Dadurch ist sichergestellt, dass Dritte von der tiefen Steuerveranlagung des Rekurrenten keine Kenntnis erhalten. 1.8 Im Ergebnis vermag der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der Einspracheentscheide vom 27. November 2024 nachzuweisen. Auf den Rekurs und die Be- schwerde ist somit nicht einzutreten. -6- 1.9 Da auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fällt der vorlie- gende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache des Rekurrenten hätte eintreten dürfen. Die in E. 1.1 f. hiervor erwähnte Prozess- voraussetzung des schutzwürdigen Interesses gilt auch im Einspracheverfahren (Zweifel/Hun- ziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 12 zu Art. 132 DBG). Die Steuerverwaltung hat ihre Einspra- cheentscheide vom 27. November 2024 denn auch mit dem fehlenden schutzwürdigen Interes- se des Rekurrenten begründet, die Einsprache dann aber trotzdem abgewiesen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann indes von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Für den nicht durch eine Fachperson vertretenen Rekurrenten ist namentlich wegen des verfahrensrechtlichen Fehlers der Steuerverwaltung nicht erkennbar gewesen, dass auf dem Rechtsmittelweg nur in wenigen Ausnahmefällen eine Höherveranlagung beantragt werden kann. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren nicht näher ausgeführt worden. Sie hat sich vielmehr auf einen knap- pen Vermerk beschränkt, dass die Einsprache wegen dessen Fehlens abgewiesen werde (Bst. C hiervor). Auch in ihrer Vernehmlassung hat die Steuerverwaltung das (fehlende) schutzwürdige Interesse des Rekurrenten nicht thematisiert. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss, ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuer- statten. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Auf den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2018 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird nicht eingetreten. 3. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -8- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann -9-