Die geleisteten Vorschüsse von insgesamt CHF 1'600.-- erweisen sich daher als angemessen. Folglich werden die Verfahrenskosten auf CHF 1'600.-- festgesetzt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 9. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 (Einspracheentscheid vom 2. November 2023) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.