- 13 - fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrenten haben in beiden Verfahren einen Kostenvorschuss von je CHF 800.-- geleistet. In ihrer Eingabe vom 8. August 2025 beantragen sie, dass ihnen der im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bezahlte Betrag auch im Fall des Unterliegens zurückerstattet werde, weil "es sich um denselben Sachverhaltskomplex mit überschneidender Aktenlage" handle. Dies trifft zum Teil zu, dennoch hat die Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. Mai 2025 einen erheblichen Zusatzaufwand bewirkt. Die geleisteten Vorschüsse von insgesamt CHF 1'600.-- erweisen sich daher als angemessen.