BSG 153.01]). Schadenersatzbegehren sind der Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat (vorliegend der Finanzdirektion), schriftlich, begründet und im Doppel zuzustellen (Art. 104 Abs. 1 und 2 PG). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem Interesse, die Rechtswidrigkeit einer nicht mehr anfechtbaren Verfügung im Hinblick auf ein Staatshaftungsverfahren feststellen zu lassen, die Schutzwürdigkeit abgesprochen wird (VGE 100 2023 112 vom 9.3.2023, E. 3.2; VGE 100 2007 23149 vom 1.9.2008, E. 3.3.1 in: BVR 2008 S. 569; Markus Müller, a.a.O., N. 74 zu Art. 49 VRPG).