7. Abschliessend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Im Schreiben an die Steuerverwaltung vom 20. Oktober 2024 (pag. 137) – nicht aber in der "Einsprache" vom 24. Oktober 2024 – haben die Rekurrenten erklärt, dass sie Schadenersatz zu verlangen gedenken "für die unbegründete Einleitung eines Inkassoverfahrens", dessen Höhe sie zu einem späteren Zeitpunkt genauer qualifizieren würden. Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]).