Vielmehr hat die Steuerverwaltung aufgrund des für die Rekurrenten günstigen Verlaufs des Rechtsöffnungsverfahrens ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die "Einsprache" vom 24. Oktober 2024 mit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Februar 2025 gegenstandslos geworden ist. Die Eingabe vom 2. Mai 2025 ist folglich abzuweisen.