Gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 hat das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch am 27. Februar 2025 abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann der Steuerverwaltung keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Rekurrenten überhaupt ein ausreichendes spezifisches Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung hätten geltend machen können. Vielmehr hat die Steuerverwaltung aufgrund des für die Rekurrenten günstigen Verlaufs des Rechtsöffnungsverfahrens ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die "Einsprache" vom 24. Oktober 2024 mit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Februar 2025 gegenstandslos geworden ist.