6.4 Die Rekurrenten antworteten am 26. November 2024, dass sie mit dem Vorschlag der Steuerverwaltung "ohne explizites Schuldeingeständnis" einverstanden seien und ersuchten um Zusendung eines entsprechenden Einzahlungsscheins (pag. 144). Sollte die Steuerverwaltung mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, sei mit einer anfechtbaren Verfügung über ihre Einsprache vom 24. Oktober 2024 zu entscheiden. Die Steuerverwaltung entgegnete mit Schreiben vom 27. November 2024 (pag. 145), dass das Rechtsöffnungsgesuch bereits beim Regionalgericht ________ hängig sei (siehe pag. 143). Sie bat die Rekurrenten, den Rechts-