6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurrenten begründeten ihre Anträge hauptsächlich damit, dass ihnen keine Mahnungen in der Form einer Verfügung für die in Betreibung gesetzten Forderungen eröffnet worden seien. Aus diesem Grund sei die Steuerverwaltung nicht befugt gewesen, die Betreibung einzuleiten. Weiter machten die Rekurrenten eine schwerwiegende Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.