O., N. 25 zu Art. 49 VRPG). Ein Feststellungsbegehren ist nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Wer ein Feststellungsbegehren stellt, muss daher ein spezifisches Feststellungsinteresse nachweisen können. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen (Markus Müller, a.a.O., N. 73 f. zu Art. 49 VRPG).