, 2020, N. 92 zu Art. 49 VRPG). Von Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn eine Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das Beschleunigungsgebot verstösst (Markus Müller, a.a.O., N. 99 zu Art. 49 VRPG). Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Frage, ob die Steuerverwaltung eine Rechtsverweigerung begangen hat. Da das Verweigern einer Verfügung seinerseits als Verfügung gilt (Art. 49 Abs. 2 VRPG), ist die Steuerrekurskommission als ordentliche Rechtsmittelinstanz der Steuerverwaltung zuständig für die Behandlung der am 2. Mai 2025 eingereichten Rechtsmittel (vgl. Markus Müller, a.a.O., N. 91 zu Art. 49 VRPG).