6. Mit ihrer zweiten Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2025 beantragen die Rekurrenten, "es sei festzustellen, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" begangen habe. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 92 zu Art.