- 10 - Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Rekurrenten auf den Verzugszins im Umfang von CHF 101.50 beziehen, der Gegenstand der von der Steuerverwaltung eingeleiteten Zwangsvollstreckung darstellt, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen zum Verfahren betreffend Rechtsverweigerung eingegangen.