5. In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2025 weisen die Rekurrenten weiter darauf hin, dass die Steuerverwaltung die ihnen auferlegten Verzugszinsen nicht mittels Verfügung festgesetzt habe. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StG wird für nicht oder verspätet bezahlte Beträge vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. Hierzu ist festzuhalten, dass die Entscheidrechnung vom 2. November 2023 (pag. 114, Teil des Einspracheentscheids betreffend die kantonalen Steuern) einen Verzugszins in Höhe von CHF 1'148.90 ausweist, der im Total von CHF 18'959.15 enthalten und von den Rekurrenten bezahlt worden ist.