4.4 Als Ergebnis steht somit fest, dass die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 betreffend Steuerjahr 2021 nicht als nichtig zu erklären sind. Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde somit abzuweisen. Daraus folgt, dass auf die Rechtsbegehen Nrn. 3 bis 6 (siehe Bst. C hiervor) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden kann.