Indem die Rekurrenten erst mit der Rekurseingabe vom 2. Dezember 2024 geltend gemacht haben, sie hätten die Einspracheentscheide 2021 nie erhalten, haben sie ungebührlich lange zugewartet und damit das auch für sie geltenden Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrenten erst an die Steuerrekurskommission gelangt sind, nachdem die Steuerverwaltung am 21. November 2024 für den ausstehenden Betrag von CHF 161.50 beim Regionalgericht ________ die definitive Rechtsöffnung beantragt hat (pag. 143), was den Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 2024 (pag. 145) mitgeteilt worden ist.