Wie in vorstehender Erwägung erläutert, hat den Rekurrenten spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 18. Februar 2024 bewusst sein müssen, dass die Veranlagung 2021 nach Auffassung der Steuerverwaltung rechtskräftig ist. Unter diesen Umständen wären die Rekurrenten verpflichtet gewesen, der Steuerverwaltung zeitnah mitzuteilen, dass sie die Einspracheentscheide nicht erhalten hätten. Indem die Rekurrenten erst mit der Rekurseingabe vom 2. Dezember 2024 geltend gemacht haben, sie hätten die Einspracheentscheide 2021 nie erhalten, haben sie ungebührlich lange zugewartet und damit das auch für sie geltenden Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt.