Diese aus dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) abgeleitete Regel gilt nicht nur für mangelhaft, sondern auch für überhaupt nicht eröffnete Verfügungen, wie sich aus dem von Michel Daum zitierten BGE 131 IV 183 E. 3.1.1 ergibt (vgl. auch BVR 1999 S. 137 E. 4). Wie in vorstehender Erwägung erläutert, hat den Rekurrenten spätestens nach Erhalt der Mahnung vom 18. Februar 2024 bewusst sein müssen, dass die Veranlagung 2021 nach Auffassung der Steuerverwaltung rechtskräftig ist.