-9- 4.3 Selbst wenn die Zustellung der Einspracheentscheide vom 2. November 2023 – entgegen dem hiervor Ausgeführten – nicht nachgewiesen wäre, dürften die Adressaten nicht beliebig lange zuwarten, bis sie diese anfechten. Vielmehr muss dies innerhalb einer vernünftigen Frist geschehen, die zu laufen beginnt, sobald die Adressaten bei zumutbarer Aufmerksamkeit von der Eröffnung Kenntnis erhalten haben (ausführlich dazu: Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 59 zu Art. 44 VRPG). Diese aus dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV;